Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen Die Entsorgung von Abfällen mittels Container- oder Selbstlader-Fahrzeugen durch Opitz GmbH Containerdienst erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen bzw. von Opitz GmbH Containerdienst künftigen Leistungen. Spätestens mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung an Opitz GmbH Containerdienst, gleich welcher Art (telefonisch oder postalisch), zwecks Container-Erstgestellung bzw. Abfuhr durch ein Selbstladerfahrzeug gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers bzw. Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Allgemeines Baustellen, Lagerplätze, Einfahrten und Gehwege sind vom Auftraggeber bzw. Besteller oder dessen beauftragten Personen so herzurichten, dass diese Stellen von Opitz GmbH Containerdienst Fahrzeugen zum Zweck der Auftragserledigung bedenkenlos und ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer befahren werden können. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Schuttlagerstellen oder Containerstandplätze so ausreichend abgesperrt und gesichert sind, dass Opitz GmbH Containerdienst am bestellten Platz die Leistungen problemlos erbringen kann. Wartezeiten, z.B. auf Polizei oder Abschleppdienst etc., werden auf dem Leistungsnachweis vermerkt. Der Berechnungsfaktor von Opitz GmbH Containerdienst beträgt 60€ netto pro Stunde.
3. Wartezeit Der Fahrer von Opitz GmbH Containerdienst ist bevollmächtigt, selbst vor Ort zu entscheiden, ob er wartet, bis die Bedingungen für die Erbringung der Leistung gegeben sind, oder wegfährt (weil dadurch andere Termine nicht eingehalten werden können) und später bzw. am nächsten Tag die Leistung ausführt. Sollte dieser Fall eintreten, so handelt es sich um eine vergebliche Anfahrt, die zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers geht.
4. Container und Containerabfall Beim Bestellen von Containern ist der Auftraggeber bzw. Besteller verpflichtet, die genaue Bezeichnung der Abfallart zu nennen. Die Standzeit der Container ist für 14 Kalendertage kostenfrei. Ab dem 15. Tag fällt eine Mietgebühr von 2,00 € netto je Kalendertag an. Opitz GmbH Containerdienst weist den Kunden nicht auf den Ablauf der mietfreien Stellzeit hin. Sollte bei Entleerung eines Containers festgestellt werden, dass eine abweichende Abfallart enthalten ist, gehen sämtliche Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers. Sollte es sich dabei um Asbest oder kontaminierte Stoffe handeln, wird der Abfall dem Auftraggeber bzw. Besteller zurückgeführt. Sollte die Deponieleitung darauf bestehen, dann ist Opitz GmbH Containerdienst verpflichtet, die Polizei und Umweltbehörden zu benachrichtigen und den Verursacher (Auftraggeber bzw. Besteller) und die Firma bekanntzugeben. Die von Opitz GmbH Containerdienst aufgestellten Container sind vom Auftraggeber bzw. Besteller, sofern diese auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Grundstücken stehen, bei den zuständigen Behörden anzuzeigen bzw. anzumelden. Gegebenenfalls meldet Opitz GmbH Containerdienst die Container maximal 10 Tage an. Der Auftraggeber bzw. Besteller hat die Pflicht den Auftrag bei der Bestellung zu erteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Verkehrsbestimmung gehen sämtliche Bußgelder bzw. Schadens¬ersatz¬ansprüche Dritter zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers. Die von Opitz GmbH Containerdienst im Auftrag zur Verfügung gestellten Container fallen in die Aufbewahrungspflicht des Auftraggebers bzw. Bestellers und müssen mit Sorgfalt behandelt werden. Für eventuelle Schäden, die fahrlässig oder durch Beauftragung Dritter zwecks Entleerung bzw. Leergreifen entstehen, ist der Auftraggeber bzw. Besteller in voller Höhe verantwortlich. Für die von Opitz GmbH Containerdienst im Auftrag abgestellten Container, die auf Wunsch des Auftraggebers bzw. Bestellers vor Ort, d.h. auf Fahrbahnen, Gehwegen, Grundstücken und Plätzen stehen, sind die gesetzlichen Bestimmungen u.a. Absicherungen zu beachten und einzuhalten. Opitz GmbH Containerdienst übernimmt keine Haftung oder Ersatzansprüche, die aus den vorgenannten Gründen entstehen. Sämtliche Schäden bzw. Ersatzansprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bestellers oder von ihm beauftragten Personen.
5. Haftung Für verursachte Schäden, die durch Opitz GmbH Containerdienst-Fahrer, bzw. Fahrzeuge entstehen, haftet Opitz GmbH Containerdienst bis zu der Höhe, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des AGNB-¬Versicherungs¬vertrages als Ersatz festgelegt sind. Weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Terminvereinbarung Opitz GmbH Containerdienst-Terminzusagen für Container- und Selbstladerentsorgung sind immer unverbindlich anzusehen, da diese in erheblichen Umfang von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind.
7. Vertragsbestimmung Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Opitz GmbH Containerdienst und Auftraggeber nicht abgeschlossen ist, sind Opitz GmbH Containerdienst Leistungsnachweise als Vertragsgrundlage rechtskräftig. Als Rechnungsgrundlage sind Opitz GmbH Containerdienst-Leistungsnachweise vom Auftraggeber bzw. Besteller oder beauftragten Personen auf Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen (sofern die Baustelle besetzt ist). Nachträglich auftretende Differenzen sind daher gegenstandslos.
8. Zahlungsbedingungen Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist innerhalb der Frist laut Rechnung zu veranlassen. Sollte die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erbracht werden, so gerät der Vertragspartner in Verzug. Für den Fall des Verzuges berechnet Opitz GmbH Containerdienst Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 12% ab Fälligkeit. Desweiteren werden für jedes Mahnschreiben ab Fälligkeit pauschal 5,00€ erhoben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Opitz GmbH Containerdienst über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst bzw. gutgeschrieben ist.
9. Gerichtsstand, Teilwirksamkeit Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.